Mit unseren Datenbankrecherchen bieten wir Ihnen Zugriff auf zahlreiche und umfangreiche eigene Daten sowie Fremddatenbestände mit über 45 Millionen personenbezogenen Daten.
Damit haben Sie Zugang zu einer der größten Adress- und Umzugsdatenbank.
Unsere Datenbankrecherchen haben sich besonders für die Schuldnersuche als effektiver Weg erwiesen, doch noch die Adresse von untergetauchten Schuldnern zu finden. Viele Schuldner versuchen durch Umzug, ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen und melden sich beim Einwohnermeldeamt nicht an, ab oder um. Sie werden demnach nicht im Melderegister geführt und sind über eine Einwohnermeldeamtsanfrage auch nicht ermittelbar.
Um Ihnen erneute Postretouren zu ersparen, prüfen wir bei der Anschriftenermittlung Privatpersonen ggf. die Zustellbarkeit der neu ermittelten Adresse. Bei einem Teil können wir diese bereits durch einen elektronischem Abgleich sicherstellen. Bei den übrigen Fällen führen wir ggf. eine schriftliche Zustellbarkeitsprüfung durch. Dazu senden wir einen vorausverfügten und vollfrankierten Brief an die neu ermittelte Adresse. Kommt dieser innerhalb einer gesetzten Frist nicht an uns zurück, gilt die Adresse als zustellbar.
Sie können die Zustellbarkeitsprüfung der EMA (Stufe 3) auf Wunsch deaktivieren, wodurch sich ein Zeitvorteil bei der Ergebnisrückmeldung von mehreren Tagen gibt.
Laut § 29 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dürfen personenbezogene Daten nur dann weitergegeben werden, wenn der Empfänger der Daten „ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegen kann“ und „kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat“.
Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel eine Forderung, Kontaktaufnahme im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, Anmeldung zivilrechtlicher Ansprüche.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Personen die Möglichkeit von sog. amtlichen Auskunftssperren festgesetzt (§ 51 Bundesmeldegesetz). Gründe sind Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit. Diese Auskunftssperre gilt zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Eine reguläre EMA hilft in diesen Fällen nicht weiter. Dennoch besteht unter strengen Auflagen die Möglichkeit, dass eine neue Adresse beauskunftet werden kann. Wir müssen gegenüber dem Meldeamt das berechtigte Interesse nachweisen.
Die Einwohnermeldeamtsanfrage (EMA), auch Melderegisterauskunft genannt, ist der am häufigsten genutzte Weg, an eine neue Adresse zu gelangen.
Als Meldebehörde erhebt und speichert das Einwohnermeldeamt (oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) alle personenbezogenen Daten in einem amtlichen Melderegister (z. B. die aktuelle Anschrift, das Geburtsdatum oder der Familienstand). Jeder Bürger ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von einer Woche seine persönlichen Angaben gegenüber dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hat ein Bürger sich ordnungsgemäß angemeldet, wird die früher zuständige Meldebehörde in der Regel über die neue Adresse informiert.
Benötigen Sie Informationen, die über eine einfache Melderegisterauskunft hinausgehen, kommt eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft infrage. Hierfür gelten für die Beauskunftung besondere Voraussetzungen. Für das Auskunftsersuchen müssen wir gegenüber dem Meldeamt zwingend das berechtigte Interesse (z. B. eine Forderung oder ein Schuldtitel) nachweisen. Private Gründe wie Klassentreffen oder Familienfeiern gehören nicht dazu.
Die Meldebehörden erheben unterschiedliche Gebühren, die zwischen € 4,00 und € 20,00 liegen. Bei Supercheck fallen pro Einwohnermeldeamtsanfrage 13,00 Euro an. Darin enthalten sind die Gebühren, welche das Amt erhebt, sowie ggf. eine Zustellbarkeitsprüfung.
Wenn Sie uns mit einer Adresssuche beauftragen, geben Sie bitte Vor- und Nachname, Wohnort bzw. Postleitzahl sowie entweder Geburtsdatum, Geschlecht oder zuletzt bekannte Adresse an. Je mehr Angaben Sie übermitteln können, desto größer sind die Erfolgschancen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Adresssuche oder ein Auskunftsersuchen (Bonitätsprüfung, Arbeitgeberermittlung, Vollstreckungsauskunft usw.) nur für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler möglich. Für Privatpersonen dürfen wir keine Ermittlungen übernehmen.
Sofern Sie als Privatperson eine Personensuche durchführen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt. Ihr Anwalt kann uns beauftragen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Wir senden Ihnen entweder per E-Mail oder, falls gewünscht per Post, zu Beginn eines jeden Monats eine Sammelrechnung zu den abgeschlossenen Aufträgen des vorangegangenen Monat zu. Für unser Dienstleistungsangebot ist eine Lastschrifteinzugsermächtigung vorgesehen. Wenn Sie nicht am Einzugsverfahren teilnehmen möchten, wenden sich bitte an unser Support-Team, Telefon +49 (0)6086/ 3988-58.
In Deutschland gibt es derzeit rund 5200 Einwohnermeldeämter. Für eine Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie jene Meldebehörde anschreiben, die für die zuletzt bekannte Adresse zuständig ist.
Als Freiberufler, Unternehmen oder Gewerbetreibender mit berechtigtem Interesse können Sie eine Einwohnermeldeamtsanfrage auch über Supercheck beauftragen.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung per E-Mail. Sobald Sie die Benachrichtigung erhalten haben, loggen Sie sich mit Ihrer Kundennummer und Ihrem Passwort bei in Ihren persönlichen Kundenbereich ein und können sich Ihr Ermittlungsergebnis ansehen, ausdrucken oder archivieren.
Sollten Sie in Einzelfällen Zweifel an der Korrektheit eines Ermittlungsergebnisses haben, so bitten wir um eine E-Mail an support@supercheck.de oder rufen Sie unser Support-Team unter +49 (0)6086/ 3988-58 an. Bitte geben Sie immer Ihre Kunden- und die betreffende Auftragsnummer an.
Bei Reklamationen eines Ergebnisses aus der Stufe 1, 2 und 2+ der Anschriftenermittlung Privatpersonen Deutschland erstatten wir Ihnen die Kosten der Stufen 1 bis 2+ und leiten die kostenpflichtige Stufe 3 (Einwohnermeldeamtsanfrage) ein. Bei Reklamationen der Stufe 3 führen wir kostenpflichtige Nachermittlungen durch.
Bei der vom ersten Meldeamt übermittelten neuen Anschrift haben wir durch unsere schriftliche Zustellbarkeitsprüfung einen Postrückläufer erhalten. Im nächsten Schritt fragen wir bei dem Meldeamt an, das für die ermittelte Anschrift zuständig ist, und teilen Ihnen das neue Ergebnis mit. Pro eingeholter EMA berechnen wir inklusive der Amtsgebühr 13,00 €.
Ihr Kundenbereich bei Supercheck ist mit SSL 3.0, RC4 und demnach mit bis zu 256 Bit verschlüsselt. Dies entspricht dem Homebanking Standard und der höchst möglichen Sicherheit. Mehr dazu finden Sie auf unserer Datenschutz Seite.
Kontaktdaten
Supercheck eine Marke der
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
Lindenhof 1-3
DE-61279 Grävenwiesbach
Tel.: +49 (0)6086/ 3988-58
Fax: +49 (0)6086/ 3988-59
E-Mail: info@supercheck.de
Internet: www.supercheck.de
A CRIF company
Das Melderegister ist eine relativ zuverlässige Quelle für die Adresssuche. Doch nicht immer kann das Einwohnermeldeamt tatsächlich eine neue Adresse liefern. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft vergessen Personen schlichtweg, sich ordnungsgemäß umzumelden oder erledigen das erst Monate nach dem Umzug. Doch manche wollen auch absichtlich nicht übers Einwohnermeldeamt „gefunden“ werden und verschweigen die neue Adresse oder geben beispielsweise bei Onlinegeschäften eine falsche Adresse an. Es handelt sich dabei oft um Schuldner, die versuchen durch Umzug nach unbekannt ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.
Für die Ermittlung von Schuldneradressen ist das Einwohnermeldeamt eine wichtige, aber bei weitem nicht die einzige Anlaufstelle. Da sich Schuldner bewusst oft nicht an-, ab- oder ummelden, benötigen Gläubiger daher weitere Möglichkeiten der Adresssuche, so wie sie über Supercheck angeboten werden. Dazu zählen Datenbankermittlungen, mit denen bereits in bis zu 45 Prozent die Adressen schneller und günstiger als über Melderegisteranfragen gefunden werden können.
Wir sind abhängig von den jeweiligen Ämtern und Behörden. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage dauert im Schnitt zwischen 1 und 12 Werktage, im Extremfall auch länger. Die Ermittlungszeiten schwanken auch aufgrund externer Einflüsse. Bedingt durch Urlaub (Sommer / Weihnachten / Ostern / Pfingsten) oder aufgrund von Wahlen ( Kommunal-, Landtags-, Bundestagswahlen ) verzögern sich die Auskunftszeiten der Ämter teilweise erheblich, da die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts für die Wahlurnen / Zählungen verantwortlich sind.
Zu den Auskunftszeiten der Einwohnermeldeämter kommen noch die Zeit für die Prüfung der Zustellbarkeit (ca. 4-6 Tage). Die Zustellbarkeitsprüfung können Sie bei Auftragserteilung auf Wunsch ausschließen.
Bis zu 20 Prozent der Auskünfte aus dem Melderegister sind für unsere Kunden nicht verwertbar. Die Person mag dort gemeldet sein, ist aber in vielen Fällen dort nicht wohnhaft. Unsere Zustellbarkeitsprüfung kann dabei helfen, eine Postretoure zu vermeiden.